| Herkunftsort: | Japan |
|---|---|
| Markenname: | YOKOGAWA |
| Zertifizierung: | CE |
| Modellnummer: | EJX110A-EMS5G-919DB/KS21/D4 |
| Min Bestellmenge: | 1pc |
| Preis: | negotiable |
| Verpackung Informationen: | Standardkartonverpackung |
| Lieferzeit: | auf Anfrage |
| Zahlungsbedingungen: | T/T |
| Versorgungsmaterial-Fähigkeit: | 100 Stück pro Monat |
| Ausgangssignal: | 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation (HART 5-Protokoll) | Messspanne (Kapsel): | 0.5 bis 100 kPa (2 bis 400 inH2O) |
|---|---|---|---|
| Prozessverbindungen Siehe Tabelle auf der nächsten Seite für die Codes für ein Diaphragma-Dichtungss: | ohne Prozessanschluss (1/4 NPT weiblich auf den Abdeckflanschen) | Material für Bolzen und Muttern: | Edelstahl 316L |
| Einrichtung: | Horizontale Rohrleitung und linksseitige Hochdruckleitung | Verstärkergehäuse: | Aluminiumgusslegierung |
| Elektrische Verbindung: | M20 weiblich, zwei elektrische Anschlüsse und ein Blindstecker | Integraler Indikator: | Digitalanzeige |
| Hervorheben: | EJX110A Differenzdruckmessgerät,Differenzdruckmessgerät 0,5 kPa |
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Die EJX-A-Serie ist die erstklassige Leistungslinie von DPharp-Sendern von Yokogawa.Die Leistung der EJX-A-Serie macht sie zum Vollblut der DPharp-Familie von Drucktransmittern.
Der EJX110A ist der traditionelle Differenzdrucktransmitter der Serie.
Zu den Merkmalen des EJX110A gehören:
Übersicht der Spezifikationen EJX110A
Die Einzelheiten sind in der Tab "Downloads" im Allgemeinen Spezifikationsblatt zu finden.
| Meßarten | |
|---|---|
| Primäre Variable | Unterschiedlicher Druck |
| Sekundäre Variable | Statischer Druck |
| Genauigkeit der Referenzen | |
| Primäre Variable | ±0,04% der Spanne ±0,025% der verfügbaren Span |
| Sekundäre Variable | ± 0,2% der Span-Durchmesser |
| Reaktionszeit | |
| Primäre Variable | 90 msec |
| Sekundäre Variable | 360 msec |
| Langfristige Stabilität | |
| Primäre Variable | ±0,1% der URL pro 15 Jahre |
| Überdruckwirkung | |
| Primäre Variable | ±0,03% der URL |
| Reichweite | |
| Primäre Variable | 200:1 |
Verwandte Teilnummer:
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG erfasst. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
| Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden, in Betrieb sind. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Kosten. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
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