| Herkunftsort: | JAPAN |
|---|---|
| Markenname: | YOKOGAWA |
| Zertifizierung: | CE |
| Modellnummer: | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, d |
| Min Bestellmenge: | 1 STÜCK |
| Preis: | negotiable |
| Verpackung Informationen: | Standardkartonverpackung |
| Lieferzeit: | auf Anfrage |
| Zahlungsbedingungen: | T/T |
| Versorgungsmaterial-Fähigkeit: | 100 Prozent pro Monat |
| Ertrag signa: | 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation (BRAIN-Protokoll) | Messspanne (Kapsel): | 1 bis 100 kPa (4 bis 400 inH2O) |
|---|---|---|---|
| Prozessverbindungen: | mit 1/2 NPT weiblicher Prozessverbindung | Material für Bolzen und Muttern: | Kohlenstoffstahl B7 |
| Installation: | Horizontale Rohrleitung und linksseitige Hochdruckleitung | Verstärkergehäuse: | Aluminiumgusslegierung |
| Elektrische Verbindung: | 1/2 NPT weiblich, zwei elektrische Anschlüsse ohne Blindstecker | Integraler Indikator: | Digitale Anzeige*8 |
| Montagehalterung: | 304 SST 2-Zoll-Rohrbefestigung, flacher Typ (für horizontale Rohre) | Schutzgrade: | IP66/IP67, Typ 4X |
| Hervorheben: | EJA110E dp-Sender,dp-Sender EJA110E-DMS4J-912DB,Differenzdruckübertragungsgerät 100 kPa |
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Der leistungsstarke Differenzdruckmessgerät EJA110E verfügt über einen EinkristallRessonanzsensor aus Silizium und ist für die Messung des Flüssigkeits, Gas oder Dampfflusses sowie des Flüssigkeitsniveaus geeignet.Dichte und Druck. EJA110E liefert ein Gleichstromsignal von 4 bis 20 mA entsprechend dem gemessenen Differenzdruck.Sein genauer und stabiler Sensor kann auch den statischen Druck messen, der auf dem integralen Indikator angezeigt oder über BRAIN oder HART-Kommunikation aus der Ferne überwacht werden kann.Weitere wichtige Funktionen sind schnelle Reaktion, Fernsteuerung mittels Kommunikation und Selbstdiagnose.PROFIBUS PA und 1 bis 5 V Gleichspannung mit HART (Low Power) Protokolltypen sind ebenfalls erhältlichDie Modelle der EJA-E-Serie in ihrer Standardkonfiguration, mit Ausnahme der Fieldbus-, PROFIBUS- und Low-Power-Typen, sind für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach SIL 2 zertifiziert.
Übersicht über die Spezifikation EJA110E
| Meßarten | |
| Primäre Variable | Differenzdruck (DP) |
| Sekundäre Variable | Statischer Druck (SP) |
| Genauigkeit der Referenzen | |
| Primäre Variable | ± 0,055% der Span-Durchmesser |
| Sekundäre Variable | ±0,5% der verfügbaren Span |
| Reaktionszeit | |
| Primäre Variable | 90 msec |
| Sekundäre Variable | 360 msec |
| Langfristige Stabilität | |
| Primäre Variable | ±0,1% der URL pro 10 Jahre |
| Überdruckwirkung | |
| Primäre Variable | ±0,03% der URL |
| Reichweite | |
| Primäre Variable | 100:1 |
Verwandte Teilnummer:
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG erfasst. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb genommen wird. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
| Die Kommission wird die Kommission übermitteln, wie sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Maßnahmen ergreift. |
| Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die Kommission wird die Kommission übermitteln, wie sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Maßnahmen ergreift. |
| Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden, in Betrieb sind. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungskosten. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
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